Nicht jeder ist Umzugsunternehmer!

Wer kann „Umzugsunternehmer“ werden? 

Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Umzugsgut mit Fahrzeugen, die einschließlich Anhänger über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht haben, unterliegen der behördlichen Erlaubnispflicht und ist im Güterkraftverkehrsgesetz geregelt.


Die Berufszugangangsverordnung für den Güterverkehr fordert vom Unternehmer im Güterkraftverkehr:


Persönliche Zuverlässigkeit

  • Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
  • Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten
  • Einhaltung der abgaberechtlichen Pflichten (Steuern)
  • Einhaltung des Pflichtversicherungsgesetzes
  • Einhaltung der umweltschützenden Vorschriften
  • Einhaltung der Vorschriften des Handels-und Insolvenzrechts


Finanzielle Leistungsfähigkeit

  • jederzeit in der Lage sein, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen
  • Nachweis Eigenkapital und Reserven von 9.000.- EUR (1. Fahrzeug) und 5.000.- EUR für jedes weitere Fahrzeug.


Fachliche Eignung

  • Nachweis der fachlichen Eignung durch zwei schriftliche Prüfungen (IHK)


Behördliches Erlaubnisverfahren

  • Antragstellung mit Nachweis der Berufszugangsvoraussetzungen
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

 

Die Beförderung von Umzugsgut ist Handelsgesetzbuch (HGB §§ 451) geregelt.

Der Umzugsunternehmer schließt einen Frachtvertrag (Umzugsvertrag) über die Beförderung von Umzugsgut ab. Nach § 451 a umfassen die Pflichten des Frachtführers (Unternehmer) auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsguts und bei Verbrauchern auch ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen, wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes.

Im Gesetz sind ebenfalls die Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die besonderen Haftungsausschlussgründe, der Haftungshöchstbetrag, die Schadensanzeige, der Wegfall der Haftungsbefreiung und –begrenzungen sowie abweichende Vereinbarungen geregelt.


Wo ist die ‘Umzugsdienstleistung“ und die Qualitätssicherung geregelt?


In der europäischen Norm - Umzug für Privatpersonen - EN 12522-1 /2. Die Norm legt fest:

  • Mindestverfahrensweisen und Mindestmerkmale der Umzugsdienstleistung
  • Besichtigung vor dem Umzug
  • Kostenvoranschlag
  • Umzugsvertrag
  • Leistungsbeschreibung
  • Packen
  • Handhabung (Tragevorgang)
  • Beförderung
  • Anlieferung
  • Formalitäten
  • Berufliche Qualifikation des Personals
  • Eignung der Transportmittel und Verpackungsmaterials
  • Organisation und Regeln der Qualitätssicherung


Ein qualifizierter Umzugsunternehmer erbringt gegenüber seinen Kunden den Nachweis der Kenntnis und der Anwendung der professionellen Umzugsdienstleistung über die unabhängige regelmäßige Zertifizierung des Unternehmens.

Die Unternehmen des kooperierenden Umzugsgewerbes haben sich zur Anerkennung dieser europäischen Dienstleistungsnorm verpflichtet.

Sie schaffen damit:

  • mehr Transparenz des Leistungsumfangs,
  • die Möglichkeit für den Kunden bei verschiedenen Firmen angebotene Dienstleistungen zu erkennen und zu vergleichen,
  • Schutz des Kunden vor nicht normgerechten und unprofessionellen Angeboten und Dienstleistungsdurchführungen,
  • mehr Sicherheit bei der Beurteilung der Dienstleistungsqualität,

 

Eine Initiative von: